Das zuwendungsrechtliche Besserstellungsverbot
Fachinfo des Paritätischen Gesamtverbands und Seminar der Paritätischen Akademie
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Erhalten gemeinnützige Träger in Deutschland staatliche Zuwendungen, unterliegen sie möglicherweise dem Besserstellungsverbot und dürfen deshalb ihre eigenen Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Doch in welchen Fällen gilt das Besserstellungsverbot tatsächlich? Wo ist es geregelt? Was bedeutet es genau? Welche Personalkosten müssen womit verglichen werden? Gibt es Ausnahmen? Behindert das Besserstellungsverbot eine echte Tarifbindung? Oder steht umgekehrt eine Tarifbindung der Anwendung des Besserstellungsverbotes entgegen? Was passiert, wenn das Verbot nicht eingehalten wird?
Das sind Fragen, mit denen sich jeder Zuwendungsempfänger auseinandersetzen muss. Der Paritätische Gesamtverband hat nun eine Handreichung erstellt, um seinen Mitgliedern eine erste Orientierung im Dickicht der zahlreichen Regelungen zu geben.
Die Paritätische Akademie Berlin bietet zudem ein Seminar zum Thema „Besserstellungsverbot? Wann gilt es und was bedeutet es konkret?“ an.
Ansprechpartner
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Sofia Höhn
E-Mail: hoehn[at]paritaet-berlin.de